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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TEIL A: VERKAUF UND LIEFERUNG

Artikel 1: Definitionen

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haben die in diesen Bedingungen verwendeten kursiv geschriebenen Begriffe, die hier definiert werden, folgende Bedeutung:

PHCEU: PHC Europe B.V. mit eingetragenem Geschäftssitz in Etten-Leur, Niederlande, mit Vertriebs- und Serviceorganisationen im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden.

Kunde: jede juristische oder natürliche Person, die einen Vertrag mit PHCEU geschlossen hat oder schließen möchte

Partei/Parteien: PHCEU und der Kunde, gemeinsam oder einzeln 

Produkt(e): jedes Produkt, das von PHCEU vermarktet und vertrieben wird, einschließlich der dazugehörenden Dokumentation und Software

Dienstleistungen: jegliche Dienstleistungen, welcher Art und Bezeichnung auch immer, die PHCEU erbringen soll, einschließlich Service, Wartung und Instandhaltung

Schriftlich: per Post, Fax oder E-Mail

Bestellung: jeglicher vom Kunden an PHCEU schriftlich erteilte Auftrag, der sich auf die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen bezieht

Vertrag: jeglicher Vertrag zwischen PHCEU und dem Kunden über den Verkauf, Kauf und die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen

Feldkorrekturmaßnahmen Sämtliche Maßnahmen, die vom oder im Namen des Herstellers eingeleitet werden, um die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts zu verringern. Der Umfang von Korrekturmaßnahmen kann zusätzlich durch Nachbesserung oder Rücknahme aus technischen- bzw. Sicherheitsgründen erfolgen. Ausnahmen bilden sämtliche Maßnahmen, welche im Rahmen der regelmäßigen Wartung durchgeführt werden.

Vertrauliche Informationen: jegliche nicht öffentlichen oder geschützten Informationen in jeglicher Form (visuell, mündlich, schriftlich, elektronisch oder sonstig), die sich auf die Geschäftsangelegenheiten und den Geschäftsbetrieb einer der Parteien beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Informationen zu Produktentwicklung und -herstellung, Betriebsabläufen, Finanzdaten, Preisen, Marktanalysen, Vertragsbedingungen und anderen wettbewerbsrelevanten Informationen 

Kriminelle Organisation: Kooperation von drei oder mehreren Personen mit einer bestimmten Nachhaltigkeit und Struktur und einem bestimmten Organisationsgrad, die das Begehen einer oder mehrerer schwerwiegender Straftaten (d.h. Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe unter dem anwendbaren Recht bestraft werden) bezwecken, um mittelbar oder unmittelbar die folgenden Vorteile zu erhalten: (i) einen finanziellen oder anderen materiellen Vorteil, oder (ii) Einfluss oder Macht;

Bedingungen: Teil A und B dieser allgemeinen Bedingungen
 

Artikel 2: Geltungsbereich

2.1 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle Angebote, die PHCEU dem Kunden unterbreitet, sowie alle daraus hervorgehenden Verträge und Transaktionen. 

2.2 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Bestimmung in Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.
 

Artikel 3: Angebote und Zustandekommen eines Vertrags

3.1 Alle von PHCEU gemachten Angebote sind unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden, unabhängig davon, ob im Angebot eine Annahmefrist angegeben ist. 

3.2 Verträge sind erst gültig, nachdem die Bestellung des Kunden von PHCEU schriftlich angenommen worden ist. Die Bestellbestätigung von PHCEU gilt als richtige und ordnungsgemäße Widerspiegelung des Vertrags, es sei denn, PHCEU erhält innerhalb von drei (3) Werktagen eine schriftliche gegenteilige Benachrichtigung.

3.3 Alle Unterlagen, die PHCEU verwendet, um den Kunden über anzubietende Produkte und/oder zu erbringende Dienstleistungen zu informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Werbematerialien, Broschüren, Kataloge und Preislisten, dienen nur Informationszwecken und der Orientierung. Keine dieser Unterlagen ist Bestandteil des Vertrags und der Kunde kann daraus keine Rechte ableiten.

3.4 Geringe Abweichungen von den angebotenen Spezifikationen sind zulässig und wirken sich nicht auf die Erfüllung der Pflichten der Parteien aus dem Vertrag aus, vorausgesetzt, dass die Abweichungen dem Kunden nicht unangemessen erscheinen. Insbesondere gilt dies für Abweichungen bei der Gestaltung, einschließlich der Farbe von Produkten, und für Veränderungen und Verbesserungen zum Zweck des Mithaltens mit den neuesten technischen Fortentwicklungen.

3.5 Außerdem ist PHCEU berechtigt, das Design oder die Spezifikationen der Produkte von Zeit zu Zeit zu ändern, oder davon abzuweichen, um die Qualität oder Sicherheit der Produkte zu verbessern, oder um neue Gesetze, Regeln, Vorschriften, Normen, Anforderungen der zuständigen Behörden und gesetzgebenden Instanzen zu befolgen. PHCEU ist auch berechtigt, angemessenerweise nicht erhältlichen Materialien und Komponente mit vergleichbaren (alternativen) Materialien oder Komponenten zu ersetzen.
 

Artikel 4: Preise

4.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise von Produkten und Dienstleistungen ex works Lager PHCEU (Incoterms 2010) und zuzüglich Mehrwertsteuer, Importzöllen und anderen Abgaben, Gebühren oder Steuern.

4.2 Bestellungen werden zu dem Preis in Rechnung gestellt, der zu dem Zeitpunkt galt, als die Bestellung aufgegeben wurde. 

4.3 Für Bestellungen mit einem Wert von weniger als 250,00 € netto bzw. 100,00 £ netto im Vereinigten Königreich kann PHCEU eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.

4.4 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, behält sich PHCEU das Recht vor, Preise und Preislisten jederzeit im eigenen Ermessen zu ändern.
 

Artikel 5: Zahlungen

5.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Kunde die Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf ein von PHCEU benanntes Bankkonto begleichen, und zwar ohne Abzüge von Rabatten, Bankgebühren und Verrechnungen. 

5.2 PHCEU behält sich das Recht vor, vom Kunden eine Vorauszahlung oder den Erhalt eines Akkreditivs oder einer Bankgarantie von einer angesehenen Bank zu verlangen. Unter keinen Umständen ist PHCEU verpflichtet, Produkte zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ehe die erforderliche Zahlungssicherheit gestellt wurde.

5.3 Jegliche vom Kunden getätigten Zahlungen werden – sofern anwendbar – zunächst verwendet, um irgendwelche PHCEU geschuldeten Zinsen oder Kosten zu begleichen, und anschließend, um ausstehende Forderungen der Reihe nach, beginnend mit der ältesten, zu verringern. 

5.4 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums, ist der Kunde ab dem Datum, an dem die Zahlung fällig wird, gesetzlich in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich wäre. Danach hat PHCEU Anspruch auf Zinsen auf ausstehende Beträge in Höhe von 8 % über dem 12-monatigen Euribor-Zinssatz, der von der Europäischen Bankenvereinigung veröffentlicht wird.

5.5 PHCEU behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Jede solche Teillieferung wird getrennt in Rechnung gestellt und der Kunde ist verpflichtet, sie im Einklang mit den auf der Rechnung von PHCEU angegebenen Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

5.6 Jegliche Einwände gegen Rechnungen müssen PHCEU innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. Das Einreichen einer Beschwerde oder eines Einwandes führt nicht zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden.

Artikel 6: Anwendbare Incoterms, Gefahrenübergang und Liefertermine

6.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung FCA (frei Frachtführer, Incoterms 2010) ab Lager von PHCEU in Etten-Leur, Niederlande (Incoterms 2010). 

6.2 Falls der Kunde für die Organisation eines Transportmittels verantwortlich ist und es der Kunde versäumt, die Abholung seiner versandbereiten Produkte innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung durch PHCEU einzurichten, ist PHCEU berechtigt, die Produkte entweder weiterzuverkaufen oder jegliche zusätzlichen Kosten, die durch die Lagerung der Produkte entstehen, an den Kunden weiterzugeben.  

6.3 Jedes von PHCEU dem Kunden genannte Lieferdatum stellt eine Schätzung dar, keine absolute Frist. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, die Zahlung zu verweigern, zu stornieren oder zu verzögern, falls die Lieferung nach dem angegebenen Lieferdatum erfolgt. 

6.4 Ist ein angegebenes Lieferdatum verstrichen, wird PHCEU den Kunden so bald wie möglich kontaktieren und einen neuen Lieferzeitpunkt mitteilen. Beide Parteien werden in gegenseitiger Absprache entweder die Verlängerung des Lieferzeitraums annehmen oder, je nach Umständen, die Bestellung solcher verspäteten Produkte vollständig oder teilweise stornieren. Ein Lieferverzug bei einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht, die Lieferung der betreffenden Bestellung oder anderer Bestellungen zu stornieren.

Artikel 7: Verpackung 

Die Verpackungsmaterialien und -methoden werden von PHCEU im eigenen Ermessen bestimmt. Jegliche spezifischen Wünsche, die der Kunde möglicherweise in Bezug auf die Verpackung hat, müssen im Voraus von PHCEU schriftlich genehmigt werden. Jegliche Zusatzkosten, die durch solche Wünsche entstehen, werden vom Kunden getragen. PHCEU behält sich das Recht vor, solchen Wünschen oder Bitten nicht nachzukommen.

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt

8.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Bedingungen bleiben alle an den Kunden gelieferten Produkte Eigentum von PHCEU, bis ihr Kaufpreis und alle anderen von PHCEU an den Kunden gelieferten Produkte oder Dienstleistungen vollständig bezahlt wurden, einschließlich gegebenenfalls Schadensersatz, Zinsen und Auslagen, selbst wenn eine Zahlungssicherheit gestellt wurde.

8.2 Bis der Kunde vorstehender Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, darf der Kunde weder Dritten zugunsten ein Sicherungsrecht wie ein Pfandrecht oder besitzloses Pfandrecht an den von PHCEU gelieferten Produkten einräumen noch Handlungen ausführen (oder von Dritten ausführen lassen), die dazu führen könnten, dass die Produkte mit anderer Waren vermischt oder verbunden werden, noch die Produkte verleihen, vermieten oder auf andere Weise die Kontrolle darüber abgeben, außer wie in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehen. Beansprucht ein Dritter Rechte an den Produkten, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen oder möchte er diese Produkte pfänden, wird der Kunde PHCEU ohne unzumutbare Verzögerung über diese Absichten und Ansprüche benachrichtigen.

8.3 Sogar wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen noch nicht erfüllt hat, darf er die Produkte im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs nutzen beziehungsweise verkaufen, sofern PHCEU in Bezug auf Rechte des Kunden gegenüber seinen Kunden an die Stelle des Kunden tritt, bis alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden. In einem solchen Fall wird der Kunde diese Rechte an PHCEU abtreten, was PHCEU hiermit im Voraus annimmt.

8.4 Falls es der Kunde versäumt, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder PHCEU Grund zur Annahme hat, dass er diesen nicht nachkommen wird, ist PHCEU berechtigt, die Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, wie in Absatz 1 dieses Artikels beschrieben, zurückzufordern. Der Kunde ist verpflichtet, bei dieser Wiederinbesitznahme vollständig mit PHCEU zu kooperieren. 

Artikel 9: Inspektion und Abnahme der Lieferung 

9.1 Bei der Annahme der Lieferung von Produkten muss der Kunde Folgendes prüfen:
(i) ob  die Anzahl der Einheiten und das gelieferte Modell den in den Versanddokumenten und im Lieferschein angegebenen Daten entsprechen,
(ii) ob die Verpackung der Produkte intakt ist und keine offensichtlichen Zeichen von Schäden aufweist.

9.2 Jegliche Bedenken oder Beschwerden bezüglich des Zustands des Produkts bei der Lieferung müssen in den entsprechenden Versanddokumenten festgehalten werden. Der Kunde verwirkt das Recht, Ansprüche bezüglich des äußeren Erscheinungsbilds der gelieferten Produkte zu stellen, sobald die Versanddokumente bedingungslos zur Abnahme unterzeichnet wurden. 

9.3 Falls die Lieferung vom Kunden organisiert wurde, sollten jegliche Ansprüche oder Beschwerden bezüglich beschädigter oder verlorener Fracht direkt an den für ihre Lieferung verantwortlichen Frachtführer gerichtet werden.

9.4 Falls die Lieferung von PHCEU organisiert wurde, sollten jegliche Ansprüche oder Beschwerden bezüglich beschädigter oder verlorener Fracht innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Annahme der Lieferung durch den Kunden schriftlich an PHCEU gerichtet werden. Derartige Ansprüche und Beschwerden müssen die Art des Problems und die Gründe für die Beschwerde enthalten und die entsprechenden Versanddokumente und Fotos müssen beigefügt sein. 

9.5 Werden innerhalb der angegebenen Frist kein sichtbarer Schaden und keine andere auffällige Unregelmäßigkeit bezüglich der Lieferung gemeldet, so gilt dies als bedingungslose Abnahme des Produkts durch den Kunden.

Artikel 10: Gewährleistung

10.1 PHCEU gewährleistet, dass die Produkte frei von Material- und Fertigungsfehlern sind und in allen wesentlichen Aspekten mit den in den entsprechenden Installations- und Bedienungsanleitungen sowie Wartungshandbüchern angegebenen Spezifikationen übereinstimmen, vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 8 dieses Artikels.

10.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben wurde, beträgt der Gewährleistungszeitraum für neu gefertigte Produkte zwölf (12) Monate ab dem Datum ihrer Lieferung an den Kunden. Wenn sich das Lieferdatum nicht nachweisen lässt, beginnt der Gewährleistungszeitraum ab dem Datum der entsprechenden von PHCEU für die Produkte ausgestellten Rechnung.

10.3 Die einzige und ausschließliche Verpflichtung von PHCEU und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden in Bezug auf Ansprüche aus dieser Gewährleistung ist – im Ermessen von PHCEU – beschränkt auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung des fehlerhaften oder nicht konformen Produkts. Jegliche dieser Verpflichtungen gelten nur, wenn der Kunde den Mangel oder die Nichtkonformität umgehend meldet und zufriedenstellend nachweist.

10.4 Die Benachrichtigung vom Kunden muss in der von PHCEU bestimmten Form eines Serviceberichts erfolgen („Service-Bericht“), der unter anderem eine Referenz der entsprechenden Bestellung, den Namen des Produkts, die Seriennummer (soweit vorhanden) und eine Beschreibung des Mangels oder de Nichtkonformität enthalten muss. Falls der Kunde ein Endbenutzer des Produkts ist, kann er den Mangel oder die Nichtkonformität auch direkt per Telefon oder E-Mail an die lokale Vertriebs- und Serviceorganisation von PHCEU melden. 

10.5 Jegliche Bitte um Rückgabe von durch die Gewährleistung abgedeckten fehlerhaften oder nicht-konformen Produkten muss im Voraus von der Service-Abteilung von PHCEU registriert und zur Rückgabe genehmigt werden. Sobald die Bitte genehmigt wurde, erhält der Kunde eine Return-Material-Authorization-Nummer ('RMA-Nummer'), die auf der Verpackung der zurückgegebenen Produkte vermerkt werden muss. Es kann vom Kunden verlangt werden, einige andere spezifische Behandlungsverfahren (z.B. Verfahren für die Dekontamination von infektiösen Stoffen) auszuführen, bevor einige Arten von Produkten zur Inspektion oder Reparatur an PHCEU gesandt werden können.

10.6 Die Transportkosten für die Rückgabe von fehlerhaften und nicht-konformen Produkten sind zunächst vom Kunden zu tragen. Diese Kosten werden erstattet, sobald PHCEU die Gültigkeit des Gewährleistungsanspruchs geprüft hat und die Kosten angemessen sind. Die Transportkosten für den Versand reparierter Produkte oder ihres Ersatzes an den Kunden im Rahmen der Gewährleistung werden von PHCEU übernommen. 
 
10.7 Im Falle einer Reparatur/des Ersatzes irgendeines Teils des Produkts gilt die Gewährleistung danach nur noch für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistung für das Produkt.

10.8 Diese Gewährleistung deckt keine Fehler und Schäden am Produkt ab, die durch Folgendes verursacht wurden: (i) normalen Verschleiß, (ii) Missbrauch oder mangelnde angemessene Sorgfalt, (iii) nicht sachgemäße(n) oder ungeeignete(n) Behandlung, Lagerung, Transport, Installation, Instandhaltung, Änderung oder Reparatur, (iv) Versäumnis des Kunden oder eines Dritten, geltende Anweisungen oder Richtlinien zu befolgen, (v) Gebrauch des Produkts für einen Zweck, für den es nicht bestimmt ist, Gebrauch des Produkts unter ungewöhnlichen Bedingungen oder außerhalb des in Benutzerhandbüchern oder Bedienungsanleitungen angegebenen Umfelds, (vi) unbefugtes Auseinandernehmen des Produkts, (vii) Unfälle oder höhere Gewalt; oder (viii) eine andere Ursache, die PHCEU nicht vorgeworfen werden kann.

10.9 Falls die Inspektion eines an PHCEU aufgrund der Gewährleistung zurückgegebenen Produkts zu dem Ergebnis führt, dass der Gewährleistungsanspruch unbegründet oder nicht gerechtfertigt ist, ist der Kunde verpflichtet, jegliche Kosten zu ersetzen, die PHCEU im Zusammenhang mit diesem Anspruch entstanden sind. 

10.10 Die in diesem Artikel beschriebene Gewährleistung ist die einzige Gewährleistung, die PHCEU dem Kunden in Bezug auf die Produkte bietet. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, bietet PHCEU in Bezug auf die Produkte, Verkäuflichkeit, Verletzung von Rechten Dritter, Eignung für ein bestimmtes Ziel oder für die Benutzung in Kombination mit einer anderen Ausrüstung keine Gewährleistung.

Artikel 11: Genehmigungen

11.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen, Zertifikate oder Erlaubnisse einzuholen, die erforderlich sind, damit PHCEU die Produkte liefern und/oder die Dienstleistungen erbringen oder sonst seinen Verpflichtungen zügig und ordnungsgemäß nachkommen kann. 

11.2 Wird von PHCEU erwartet, dass sie für die Lieferung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen, Zertifikate oder Erlaubnisse beantragt, willigt der Kunde ein, PHCEU dementsprechend und frühzeitig darüber zu informieren, und zwar in einer solchen Weise, dass PHCEU im Stande ist, den Kunden rechtzeitig zu beliefern.

Artikel 12: Stornierung von Bestellungen/Rückgabe von nicht gebrauchten Produkten 

12.1 Außer in den Fällen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 darf der Kunde keine Bestellung ohne schriftliche Zustimmung von PHCEU vollständig oder teilweise stornieren. Im Falle einer Stornierung behält sich PHCEU das Recht vor, auf den Betrag Stornogebühren zu erheben, die unter anderem von Folgendem abhängen: (i) dem Betrag der von PHCEU im Rahmen des Vertrags bereits ausgeführten Arbeiten, (ii) der Art des Produkts oder der Dienstleistung, um das oder die es in dem Vertrag geht, (iii) den Kosten, die PHCEU entstanden sind, (iv) den Kosten, die PHCEU im Zusammenhang mit dem Vertrag entstanden sind, und (v) der Anwendbarkeit von Wiedereinlagerungsgebühren. Stornogebühren können 100 % des Verkaufspreises des Produkts oder der Dienstleistung betragen.

12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels muss vor der Rückgabe von Produkten an PHCEU eine RMA-Nummer eingeholt werden. Nur Produkte im Neuzustand (nicht getestet, nicht gebraucht und weiterverkäuflich) können für Rückgabe in Betracht kommen. Es fällt eine Wiedereinlagerungsgebühr an, falls der Kunde (i) das falsche Produkt bestellt hat oder (ii) das Produkt nicht mehr benötigt. 

12.3 Die Wiedereinlagerungsgebühr ist proportional zu dem Zeitraum, der seit dem auf der Rechnung von PHCEU angegebenen Datum verstrichen ist, und beträgt:
(i) nach bis zu 3 Monaten: 25 % des in Rechnung gestellten Preises des Produkts,
(ii) nach 3 bis 6 Monaten: 50 % des in Rechnung gestellten Preises des Produkts,
(iii) nach 6 Monaten: 85 % des in Rechnung gestellten Preises des Produkts.

12.4 Es können weitere Gebühren anfallen, falls(i) das zurückgegebene Produkt einen physischen Schaden aufweist; (ii) irgendwelche zu dem Produkt gehörende Artikel fehlen, einschließlich Anleitungen, Kabeln, Regalen, Mutternschlüsseln oder anderer Bestandteile; (iii); zusätzliche Arbeit erforderlich ist, um die Eignung des Produkts für den erneuten Verkauf wiederherzustellen.

12.5 Jegliche für die Wiedereinlagerung genehmigten Produkte werden auf Gefahr und Kosten des Kunden an PHCEU zurückgegeben. 

12.6 PHCEU nimmt keine Rückgabe und keinen Austausch von individuell zugeschnittenen Bestellungen an.

Artikel 13: Aussetzung und Kündigung des Vertrags

13.1 Falls der Kunde (i) es versäumt, einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß und pünktlich nachzukommen, (ii) Zahlungsaufschub beantragt oder außergerichtlichen einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt, (iii) zahlungsunfähig oder Gegenstand eines Insolvenz- oder Konkursverfahrens nach geltendem Recht wird, (iv) einen Treuhänder, Verwahrer oder Konkursverwalter über einen wesentlichen Teil seines Vermögens oder Geschäfts einsetzt, (v) einen Beschluss über seine freiwillige Auflösung fasst oder seine Abwicklung gerichtlich angeordnet wird, werden alle Forderungen von PHCEU gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar. 

13.2 Unbeschadet der anderen Rechte von PHCEU ist PHCEU in Fällen wie in Absatz 1 dieses Artikels beschrieben berechtigt, (i) jegliche (weitere) Ausführung ihrer eigenen Pflichten aus diesem Vertrag auszusetzen, (ii) die Produkte unter Eigentumsvorbehalt wieder in Besitz zu nehmen, (iii) den Vertrag oder andere Verträge als Ganzes oder teilweise aufzulösen oder zu kündigen, ohne dabei dem Kunden irgendeine Entschädigung zu schulden oder dem Kunden gegenüber auf andere Weise zu haften. Von vorstehender Aussetzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch PHCEU bleiben die Pflichten des Kunden unberührt.

Artikel 14: Haftung

14.1 PHCEU übernimmt keine Haftung in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen und ihre Verwendung, außer in Fällen, die von den zwingenden Bestimmungen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkt- und Dienstleistungshaftung geregelt sind, und aufgrund der beschränkten Gewährleistung des Herstellers, die Material- und Fertigungsfehler abdeckt (siehe Artikel 10).

14.2 PHCEU hält den Kunden von Produkthaftungsansprüchen gegenüber Dritten bezüglich der Produkte schadlos, sofern (i) diese Haftung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurde und (ii) der Kunde PHCEU innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden, nachdem er von dem Vorfall erfahren hat, darüber schriftlich benachrichtigt und (iii) dass der Kunde PHCEU bei den nächsten Schritten ausreichend unterstützt, einschließlich aber nicht ausschließlich des Zugangs zu allen relevanten Materialien, Aufzeichnungen und Unterlagen, und (iv) der Kunde es PHCEU erlaubt, alleine mögliche Verfahren zu dem Anspruch zu führen, und (v) der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PHCEU keine Haftung für die Beilegung eines Anspruchs übernimmt. Der Kunde hält PHCEU von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Vertrag schadlos.

14.3 PHCEU übernimmt gegenüber dem Kunden oder Dritten keine Haftung für indirekte Nebenschäden oder Folgeschäden, darunter Lieferverzug, entgangene Gewinne, Umsätze oder Einsparungen, Verlust der Gelegenheit, Geschäfte oder Investitionen zu tätigen, Verlust von Marktanteilen, Stagnation des Geschäfts, Verlust von Investitionen, Daten, Ansehen und Verringerung des Firmenwerts. 

14.4 Falls und soweit aus irgendeinem Grund eine Haftung bei PHCEU verbleibt, beschränkt sich diese Haftung auf einen Betrag, der dem Nettorechnungswert der Produkte und/oder Dienstleistungen entspricht, durch die der Schaden verursacht wurde, wobei die Gesamthaftung von PHCEU niemals 100 000 € (hunderttausend Euro) je Schadensfall überschreitet. Für die Anwendung dieses Artikels gilt eine Reihe von miteinander zusammenhängenden Ereignissen, die zu einem Schaden führen und (direkt oder indirekt) dieselbe Ursache haben oder auf denselben Vertrag zurückgehen, als eine einzige Schadensursache. Die Bestimmungen des Artikels 14.4 gelten nicht für Fälle, wo sich die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Führung von PHCEU verantwortlichen Personen ergibt. 

Artikel 15: Rückruf

15.1 Der Kunde muss PHCEU bei der Durchführung einer Feldkorrekturmaßnahme gegebenenfalls unterstützen, sodass eine solche Korrekturmaßnahme schnell und effizient und im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durchgeführt werden kann. Um die verkauften Produkte nachverfolgen zu können, verpflichtet sich der Kunde in dieser Hinsicht unter anderem dazu, ausreichende Aufzeichnungen über die Produktverkäufe zu führen und für einen Zeitraum von mindestens sieben (7) Jahren ab dem Datum der Lieferung an einen Endbenutzer oder einen anderen Dritten aufzubewahren, es sei denn, es ist gesetzlich eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben. 

15.2 Die Aufzeichnungen müssen solche Informationen enthalten, die nach vernünftiger Überlegung möglicherweise erforderlich sind, um die Produkte und ihren Käufer zu identifizieren (z.B. Name, Modellnummer und gegebenenfalls Seriennummer, verkaufte Menge, Namen und Anschrift des Empfängers oder Endbenutzers usw.).

15.3 Falls eine Feldkorrekturmaßnahme eingeleitet werden muss, ist PHCEU berechtigt, Zugang zu diesen Aufzeichnungen oder vom Kunden eine Kopie davon zu erhalten, eventuell mithilfe eines unabhängigen Dritten.
 

Artikel 16: Vertraulichkeit 

16.1 Jede Partei behält sich alle Rechte an ihren Vertraulichen Informationen vor, einschließlich der geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf diesen Informationen. Unter keinen Umständen gilt die Offenlegung von Vertraulichen Informationen durch eine der Parteien als Übertragung von Rechten oder Gewährung einer Lizenz für die Nutzung der Vertraulichen Informationen für einen anderen Zweck als den, für die sie offengelegt wurden (den „zulässigen Zweck“).

16.2 Die empfangende Partei nimmt die Pflicht auf sich, (i) die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, (ii) diese Vertraulichen Informationen mindestens mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, wie sie sie für den Schutz vertraulicher Informationen ähnlicher Art in ihrem eigenen Besitz aufwendet, und unter keinen Umständen mit weniger als angemessener Sorgfalt, (iii) diese Vertraulichen Informationen weder vollständig noch teilweise, direkt oder indirekt, an Dritte weiterzugeben, außer soweit gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels ausdrücklich erlaubt.

16.3 Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen an diejenigen ihrer Vertreter weitergeben, die diese Vertraulichen Informationen für den zulässigen Zweck kennen müssen, sofern (i) die empfangende Partei vor der Offenlegung mit allen betreffenden Personen einzeln vereinbart, die sie mindestens dasselbe Ausmaß an Schutz der Vertraulichen Informationen wie dieser Artikel sicherstellen, (ii) die empfangende Partei die Verantwortung für Verstöße gegen die Bedingungen dieses Artikels durch ihre Vertreter übernimmt.

16.4 Falls die empfangende Partei gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer staatlichen Behörde dazu verpflichtet ist, die Vertraulichen Informationen offenzulegen, muss sie dies – sofern es ihr nicht gesetzlich verboten ist– vor der Offenlegung unverzüglich der offenlegenden Partei anzeigen, um der offenlegenden Partei die Gelegenheit zu geben, bei der entsprechenden Stelle eine einstweilige Verfügung oder andere Schutzmaßnahme zu beantragen, die sie für angemessen hält. 

16.5 Bei Ablauf oder Kündigung des Vertrags oder auf schriftliche Anforderung der offenlegenden Partei muss die empfangende Partei (i) die Nutzung der Vertraulichen Informationen einstellen und (ii) alle erhaltenen Exemplare, Kopien und Auszüge der Vertraulichen Informationen, unabhängig von ihrer Form, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten hat, zusammen mit jeglichen auf Grundlage dieser Informationen erstellten Notizen oder Analysen, zurückgeben.

16.6 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels 16 überdauern die Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.
 
16.7 Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Bedingungen gelten die folgenden Informationen nicht als vertraulich:
(i) allgemein bekannte Informationen, bei denen diese Bekanntheit nicht die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Verletzung dieser Bedingungen durch die empfangende Partei ist; (ii) Informationen, die nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden Partei waren und wobei dieser Besitz nicht die Folge einer Verletzung dieser Bedingungen  ist; (iii) Informationen, die unabhängig von der offenlegenden Partei von der empfangenden Partei entwickelt wurden; und (iv) Informationen, die der empfangenden Partei ohne die Verpflichtung, diese Informationen geheim zu halten, offengelegt wurden.

Artikel 17: Höhere Gewalt

17.1 Keine Partei haftet gegenüber einander für, oder verletzt diese Bedingungen durch, eine dauernde oder vorübergehende Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder aus diesen Bedingungen, sofern diese Nichterfüllung die Folge einer Situation oder eines Umstandes ist, die/der außerhalb des angemessenen Einflussbereichs der Partei liegt, der die betreffende Verpflichtung obliegt und ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit der Partei, die die Verzögerung oder Nichterfüllung erleidet, darunter aber nicht ausschließlich: Naturkatastrophen (wie extreme Wetterverhältnisse, Überflutungen, Feuer usw.), Terrorismus oder Sabotage, militärische Konflikte, Aufstände, durch die Behörde oder den Gesetzgeber auferlegten Beschränkungen, oder jede andere Ursache, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegt (zusammen „höhere Gewalt“).

17.2 Im Falle höherer Gewalt ist die nichtleistende Partei verpflichtet, die andere Partei sofort darüber schriftlich zu informieren und ferner alles Erdenkliche zu tun, um den Schaden für die andere Partei zu beschränken und ihre Leistungen aus dem Vertrag und/oder aus diesen Bedingungen wieder 

17.3 . Falls klar wird, dass das Unvermögen einer Partei, einer Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen nachzukommen, aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden kann, kann die andere Partei den Vertrag und/oder diese Bedingungen entweder teilweise oder vollständig mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass die andere Partei einen Schadensersatzanspruch hätte. Die kündigende Partei ist verpflichtet, die andere Partei für jegliche teilweise Erfüllung von Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag und/oder den vorliegenden Bedingungen zu bezahlen.

Artikel 18: Geistiges und gewerbliches Eigentum

18.1 Alle geistigen Eigentumsrechte am Produkt und/oder den Dienstleistungen sind ausschließliches Eigentum von PHCEU oder ihren Lizenzgebern.

18.2 Der Kunde wird nicht Partei einer Handlung oder Unterlassung sein, durch die geistiges Eigentum, für das der Kunde ein Nutzungsrecht hat, gefährdet, beeinträchtigt oder in Verruf gebracht wird.

18.3 Der Kunde muss PHCEU unverzüglich schriftlich informieren, falls er von (i) einer tatsächlichen oder potentiellen Klage, dass die Produkte und/oder Dienstleistungen geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen; (ii) einer damit zusammenhängenden tatsächlichen oder potentiellen Forderung Dritter; (iii) einer tatsächlichen oder potentiellen Verletzung der Rechte von PHCEU oder ihrer Lizenzgeber in Bezug auf das geistige Eigentum

18.4 Im Falle einer Verletzung dieses Artikels oder wenn PHCEU die berechtigte Vermutung einer solchen Verletzung hat, ist sie unbedingt berechtigt, die Erfüllung des Vertrags teilweise oder vollständig auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen. 

Artikel 19: Erklärung über die Erfüllung

19.1 Der Kunde versichert und garantiert in Bezug auf den Vertrag und das daraus hervorgehenden Geschäft: (i) dass er mit den Gesetzen zur Bestechungsbekämpfung bekannt ist, die für die Erfüllung des Vertrags gelten, insbesondere das US-Gesetz zur Verhinderung der Bestechung ausländischer Amtspersonen (Foreign Corrupt Practices Act, FCPA) und das Bestechungsgesetz des Vereinigten Königreichs (Bribery Act), und alle diese Gesetze einhalten wird, (ii) dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen Zahlungen, Geschenke, Versprechen oder andere Vorteile, einschließlich Schmiergeldzahlungen, getätigt, angeboten oder genehmigt haben bzw. tätigen, anbieten oder genehmigen werden.

19.2 Der Kunde verpflichtet sich, PHCEU unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem daraus hervorgehenden Geschäft eine Bitte um Zahlungen, Geschenke, Versprechen oder andere Vorteile des in Artikel 19.1 genannten Typs erhält oder dass diese ihm angeboten wurden. 

19.3 Der Kunde erklärt ehrenwörtlich, dass er:(i) nicht an kriminellen Tätigkeiten - mit Kriminellen Organisationen verbunden oder nicht - wie Menschenhandel, Drogenhandel, unerlaubter Herstellung von Feuerwaffen und Munition, Geldwäsche, Betrug usw. teilnehmen wird; (ii); sich nicht an irgendwelchen Unterstützungsmaßnahmen einer kriminellen Organisation, einschließlich, aber nicht ausschließlich Erteilung von Informationen oder materiellen Mitteln, Einstellung neuer Mitglieder und aller Arten der Finanzierung, beteiligen wird; (iii) keine Zwangsarbeit benutzt bzw. benutzen wird; (iv) bei Transaktionen keine Gewalt, keinen Betrug oder Zwang benutzen wird.

19.4 Der Kunde hält PHCEU und ihre verbundenen Unternehmen von jeglichen Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Forderungen, Kosten, Gebühren und Strafen schadlos, verteidigt sie dagegen und entschädigt sie dafür, die aufgrund falscher Zusicherungen des Kunden in diesem Artikel oder durch Nichteinhaltung der Garantien oder Zusagen des Kunden in diesem Artikel entstehen. 

19.5 Falls der Kunde die Bestimmungen dieses Artikels 19 nicht einhält, gilt dies als wesentliche Verletzung des Vertrags. Dies bedeutet, dass PHCEU im Falle einer solchen Verletzung berechtigt ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, indem sie den Kunden schriftlich benachrichtigt, ohne dass PHCEU durch diese Aussetzung oder Kündigung eine finanzielle oder andere Haftung entstehen würde.

Artikel 20: Ausfuhrkontrollvorschriften

20.1 Auf keinen Fall sind für PHCEU Bedingungen verbindlich, die Gesetze, Vorschriften, Verboten oder Einschränkungen der Europäischen Union, Japans, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer relevanter Länder bezüglich Ausfuhrkontrollen widersprechen. Alle Verkäufe und Käufe zwischen den Parteien finden unter Voraussetzung des Erhalts der Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Zertifikate statt, die nach geltendem Recht erforderlich sind. 

20.2 2 Auf Verlangen von PHCEU wird der Käufer PHCEU alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Einhaltung der anwendbaren Gesetze durch PHCEU erforderlich sind, einschließlich Due-Diligence-Prüfungen. Insbesondere wird der Käufer PHCEU unverzüglich genaue Informationen über den Endverbraucher, das Bestimmungsland und die beabsichtigte Endverwendung der Produkte und/oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen

20.3 Insbesondere wird der Kunde PHCEU ohne unangemessenen Verzug fehlerfreie Informationen zum Endbenutzer, zum Bestimmungsland und zum beabsichtigten Endgebrauch der Produkte und/oder Dienstleistungen, darunter die von PHCEU gelieferten Produkte, Dienstleistungen, Ersatzteile, dazugehörige Software, technische Daten und Dokumentationen, , bereitstellen. 

20.4 Während und nach Ende der Laufzeit des Vertrags darf der Kunde die Produkte und/oder Dienstleistungen nicht direkt oder indirekt an Kunden verkaufen, vermieten oder auf andere Weise übertragen, von denen der Kunde weiß, dass sie die Produkte und/oder Dienstleistungen für militärische Zwecke einsetzen könnten. Zu solchen Zwecken gehören unter anderem die Konstruktion, Entwicklung, Produktion, Lagerung und der Einsatz von Waffen, einschließlich von Massenvernichtungswaffen wie Atomwaffen, biologischen Waffen, chemischen Waffen und Raketen, und solche nukleare Explosionstätigkeit, Kernbrennstoffzyklustätigkeit und Produktion von Schwerwasser, die nicht von den Sicherheitsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) abgedeckt sind. Außerdem muss der Kunde prüfen und garantieren, dass keine eingeschränkte Person, wie in den folgenden Listen angegeben, an der geplanten Transaktion beteiligt ist:
  • European Commission: restrictive measures in force (Europäische Kommission: geltende restriktive Maßnahmen) http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/docs/measures_en.pdf
  • Consolidated list of sanctions (Konsolidierte Sanktionsliste), herausgegeben vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
  • Liste der ausländischen Endbenutzer, herausgegeben vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie 
  • Denied Persons List (Liste der unzulässigen natürlichen Personen), herausgegeben vom US-Industrie- und Sicherheitsamt (Bureau of Industry and Security, BIS)
  • Entity List (Liste der juristischen Personen) (BIS) 
  • Unverified List (Liste der nicht geprüften Personen) (BIS) 
  • Specially Designated Nationals List (Liste der besonders genannten Staatsangehörigen), herausgegeben vom Amt für die Kontrolle ausländischen Vermögens (Office of Foreign Assets Control, OFAC) der USA 
  • The Foreign Sanctions Evaders List („FSE“) (Liste der ausländischen Sanktionsumgeher), herausgegeben vom US-Finanzministerium (Department of the Treasury)
20.5 Der Kunde wird die Produkte und/oder Dienstleistungen nicht direkt oder über Dritte in irgendein Land exportieren, das einer wirtschaftlichen Sanktion unterliegt, die durch einen Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurde. Der Kunde ist dafür verantwortlich, angemessene Sorgfalt dafür aufzuwenden, um herauszufinden, gegen welche Länder Sanktionen verhängt wurden, wie lange diese Sanktionen gelten und wirksam sind und ob sie für die Produkte und/oder Dienstleistungen gelten. Beim Weiterverkauf der Produkte und/oder Dienstleistungen muss der Kunde die vorstehend genannte Verpflichtung seinen Kunden auferlegen.

20.6 Der Kunde ist auch dafür verantwortlich, alle Exportgenehmigungen, -lizenzen und -erlaubnisse zu einzuholen, die für den Versand oder die Übertragung der Produkte und/oder Dienstleistungen aus dem Gebiet erforderlich sind. 

20.7 Falls der Kunde die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält, gilt dies als wesentliche Verletzung des Vertrags. Dies bedeutet, dass PHCEU im Falle einer solchen Verletzung berechtigt ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, indem sie den Kunden schriftlich benachrichtigt, ohne dass PHCEU durch diese Aussetzung oder Kündigung eine finanzielle oder andere Haftung entstehen würde.

20.8 Der Kunde bestätigt, dass die in diesem Artikel formulierten Verpflichtungen nach der Kündigung eines Vertrags oder einer anderen Vereinbarung, aufgrund dessen oder der die Produkte und/oder Dienstleistungen dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, weiter bestehen. 

Artikel 21: Rechtswahl und Streitbeilegung

21.1 Auf alle Offerten, Verträge daraus hervorgehende Verträge, diese Bedingungen und eventuelle daraus hervorgehende Streitigkeiten findet niederländisches Recht Anwendung, und zwar unbeschadet eventueller anwendbarer Kollisionsnormen in Bezug auf das anwendbare Recht. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN-Kaufrecht)  findet keine Anwendung.

21.2 Für die Auslegung der Bedingungen internationalen Handels gilt die neueste Version der „Incoterms“, wie von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) in Paris erstellt.

21.3 Alle Streitigkeiten, die anlässlich des Vertrags, dieser Bedingungen oder anderer daraus hervorgehenden Verträge entstehen sollten, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht von Amsterdam in den Niederlanden entschieden; das Recht von PHCEU, die Streitigkeit vom Richter am Sitz des Kunden entscheiden zu lassen, bleibt davon unberührt. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen PHCEU und einer außerhalb der EU ansässigen Partei genießt PHCEU das Recht zu bestimmen, dass die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Schiedsregeln durch die Niederländische Institution für Schiedsgerichtbarkeit (NAI) beigelegt wird. Das Schiedsverfahren wird von einem einzigen Schiedsrichter auf Englisch gehalten. In dem Fall ist der Schiedsort Rotterdam in den Niederlanden.
 

Artikel 22: Schlussbestimmungen

PHCEU ist berechtigt, an diesen Bedingungen Änderungen vorzunehmen. Die Änderungen treten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.


TEIL B: TECHNISCHER SERVICE UND SUPPORT, EINSCHLIESSLICH INSTALLATION, INSTANDHALTUNG, WARTUNG, VALIDIERUNG, KALIBRIERUNG UND INBETRIEBNAHME 
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen, auf die in Teil A dieser Bedingungen Bezug genommen wird, gelten folgende Bestimmungen spezifisch für die Ausführung von Aufgaben und Aufträgen, die mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Validierung, Kalibrierung, Inbetriebnahme und jeder anderen Art von technischem Service und Support mit Beteiligung von PHCEU zusammenhängen. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen in Teil A und denen in Teil B dieser Bedingungen haben die Bestimmungen von Teil B Vorrang.

Artikel 23: Definitionen

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haben die in diesen Bedingungen verwendeten kursiv geschriebenen Begriffe, die hier definiert werden, folgende Bedeutung:

Arbeitsauftrag: jede spezifische Aufgabe oder Tätigkeit und jeder spezifische Auftrag, die oder der gemäß dem Vertrag von PHCEU auszuführen ist

Ausrüstung: ein Mechanismus, ein Gerät, eine Komponente, ein System usw., der, die oder das Gegenstand des Arbeitsauftrags ist
 

Artikel 24: Der Umfang eines Arbeitsauftrags

24.1 Der Umfang des Arbeitsauftrags wird in der Auftragsbestätigung von PHCEU definiert. 

24.2 Falls eine anschließende technische Inspektion zeigt, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand, der erforderlich ist, um den Arbeitsauftrag auszuführen, nach Ansicht von PHCEU von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsaufwand abweicht, wird PHCEU den Arbeitsauftrag nicht ohne vorherige Genehmigung der zusätzlichen Kosten durch den Kunden ausführen. Eine solche Genehmigung gilt nicht als erforderlich, wenn die zusätzlichen Kosten 20 % des im Arbeitsauftrag vereinbarten Betrags nicht überschreiten.

24.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Arbeitsauftrag an Werktagen mit Ausnahme öffentlicher Feiertage während der Arbeitszeiten von PHCEU ausgeführt.

24.4 Alle Zeitpläne für die Ausführung des Arbeitsauftrags sind ungefähre Schätzungen und werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt.

Artikel 25: Arbeitsaufträge, die am vom Kunden angegebenen Ort ausgeführt werden

25.1 Soll der Arbeitsauftrag außerhalb des Geländes von PHCEU an einem vom Kunden angegebenen Ort ausgeführt werden, willigt der Kunde ein, für Folgendes zu sorgen:

(i) dass der Arbeitsplatz die wichtigsten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, 
(ii) dass PHCEU im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften und internen Verfahren rechtzeitig freien Zugang zum Arbeitsplatz erhält, 
(iii) dass Erdarbeiten, Pflasterung, Installation von Strom- und Wasserversorgung und jede andere Art von Arbeit oder Dienstleistungen, die die Ausführung des Arbeitsauftrags behindern oder verzögern könnten, zuvor ausgeführt wurden,
(iv) dass kostenlos zusätzliche Unterstützung bereitgestellt wird für das Verstellen/den Transport von Objekten, die von zwei durchschnittlich starken Personen nicht allein bewegt werden können, und 
(v) dass alle relevanten technischen Informationen, die für eine sichere und erfolgreiche Ausführung des Arbeitsauftrags erforderlich sein können (z. B. Bedienungshandbücher, Ersatzteillisten, Zeichnungen, Designs usw.), PHCEU im Voraus und kostenlos ausgehändigt werden.

25.2 Der Kunde übernimmt alle Verluste oder Kosten, die PHCEU dadurch entstehen, dass der Kunde es versäumt, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten. 

Artikel 26: Dekontamination der Ausrüstung

26.1 Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass:

(i) Jede Ausrüstung gründlich gereinigt und desinfiziert wurde. 
(ii) Freigabebescheinigungen PHCEU vor dem Beginn des Arbeitsauftrags als Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die in (i) erwähnte Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß ausgeführt wurden, unabhängig davon, ob die Ausrüstung verwendet wurde oder nicht. Falls die Ausrüstung auf das Gelände von PHCEU zurückgebracht werden soll, muss eine Kopie der ausgefüllten Freigabebescheinigung beigelegt sein.
(iii) Jede Freigabebescheinigung vom Endnutzer der Ausrüstung ausgefüllt wird und folgende Angaben enthält: 
  • den Namen und die Anschrift des Standorts, an dem die Ausrüstung installiert war,
  • die Modellbezeichnung und die Seriennummer der Ausrüstung, 
  • den Namen, die Position und die Unterschrift der Person, die die Reinigung und Desinfektion ausgeführt hat.
  • Sinn und Zweck, Methode, Niveau, Datum und andere relevante Einzelheiten in Bezug auf die Reinigung und Desinfektion.
26.2 PHCEU nimmt keine Ausrüstung ohne entsprechende Freigabebescheinigung an.
 

Artikel 27: Test und Inspektion

27.1 Ausgeführte Arbeitsaufträge gelten als abgenommen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 

(i) der Kunde hat die Ergebnisse des Arbeitsauftrags inspiziert und manuell oder elektronisch den entsprechenden Servicebericht unterzeichnet oder
(ii) PHCEU hat den Kunden schriftlich über die Fertigstellung des Arbeitsauftrags benachrichtigt und der Kunde hat es versäumt, die Ausrüstung innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu inspizieren oder testen zu lassen, oder
(iii) PHCEU hat den Kunden schriftlich über die Fertigstellung des Arbeitsauftrags benachrichtigt und der Kunde hat es versäumt, PHCEU innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung schriftlich über Mängel in der Leistung von PHCEU zu informieren, oder
(iv) der Kunde hat die Ausrüstung in Betrieb genommen.

27.2 Unbeschadet des Rechts des Kunden, sich auf die Gewährleistungspflichten von PHCEU zu berufen, kann die Abnahme ausgeführter Arbeitsaufträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

27.3 Geringfügige Mängel, die sich nicht wesentlich auf die Leistung der Ausrüstung auswirken, werden von PHCEU so bald wie möglich behoben. Diese stellen keinen ausreichenden Grund für die Ablehnung der von PHCEU bereits ausgeführten Arbeitsaufträge dar und bieten auch keinen Anlass für die Auflösung des Vertrags.

Artikel 28: Gewährleistung

28.1 Unter Beachtung der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen beträgt die Gewährleistungsfrist für Reparaturteile zwölf (12) Monate ab dem Datum der Reparatur; die Gewährleistungsfrist der damit einhergehenden Reparaturen beträgt drei (3) Monaten ab Vollendung des Arbeitsauftrags. 

28.2 Die Gewährleistung(sfrist) für Reparaturteile gilt nicht für Teile, die von oder im Namen von PHCEU hergestellt, synchronisiert, kalibriert, getestet oder inspiziert wurden, falls die betreffenden Teile nicht von PHCEU selbst oder in ihrem Namen geliefert wurden.

Artikel 29: Haftung

29.1 Die Gesamthaftung von PHCEU ist auf die Erfüllung ihrer Gewährleistungspflichten, die in Artikel 10 und 28 ausgeführt sind, beschränkt.

29.2 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 übernimmt PHCEU keine Haftung für Schäden oder Verluste, die durch die Reparatur oder Wartung von Ausrüstung, die vollständig oder teilweise von einem anderen Unternehmen geliefert wurde, entstehen.

29.3 Von den Ausschlüssen und Beschränkungen der Haftung von PHCEU, wie in diesem Artikel beschrieben, bleiben die übrigen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung von PHCEU, die in Teil A ausgeführt sind, unberührt.

Artikel 30: Ansprüche und Beschwerden

Jede Beschwerde, die mit der Ausführung des Arbeitsauftrags zusammenhängt, muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Ereignis, das Grund zu dieser Beschwerde gab, bei PHCEU eingereicht werden.